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Seite 1 von 3 20.4.2011: Zwischen „fiskalischem Schreckgespenst“ und verfassungsrechtlichen Vorgaben – Steuerliche Verlustverrechnung auf dem Prüfstand!– Institut Finanzen und Steuern legt zweite Untersuchung zur Neuordnung der Verlustverrechnungsbeschränkungen vor –Die rechtspolitische Diskussion um steuerliche Verlustverrechnungsbeschränkungen – allen voran die so genannte Mindestbesteuerung und der Verlustuntergang nach § 8c KStG – spitzt sich zu. Seit Jahren schon steigt der Bestand körperschaftsteuer- und gewerbesteuerlicher Verlustvorträge kontinuierlich und aus fiskalischer Sicht bedrohlich an. Für Ende 2010 – angeheizt auch durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise – wird von einem Volumen von rd. 600 - 700 Mrd. € ausgegangen. Dieser „Berg“ an Verlustvorträgen schürt – unabhängig von den tatsächlich hiermit verbundenen Steuerausfällen – die Angst vor unkontrollierbaren Haushaltswirkungen der Verlustverrechnung. Mit steuerlichen Beschränkungen, die die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus Vorjahren zeitlich strecken (Mindestbesteuerung) oder Verlustvorträge vernichten bzw. eine Verlustnutzung durch Dritte ausschließen (§ 8c KStG), wird eine fiskalische Bastion errichtet. Auf der anderen Seite mehren sich auch vor den Finanzgerichten Fälle, in denen sich die negative wirtschaftliche Wirkung der Verlustverrechnungsbeschränkungen zeigt, wenn trotz jahrelang erfolglosen Wirtschaftens steuerlich dennoch ein Gewinn zu ermitteln und zu versteuern ist. Die in den vergangenen Krisenjahren eingefahrenen Unternehmensverluste haben das Problem der Verlustverrechnungsbeschränkungen zu einem Thema werden lassen, das nicht nur vereinzelte „Verlierertypen“, sondern tatsächlich auch eine breite Anzahl von „Gewinnertypen“ trifft, die wirtschaftlich nur vorrübergehend eine Talsohle durchschreiten – mit steuerlichem Mühlstein am Bein. Mindestbesteuerung und Verlustvortragsvernichtung nach § 8c KStG wirken hier erschwerend und verlustvernichtend zusammen. Erkannt hat dies in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der I. Senats des Bundesfinanzhofs (I B 49/10), der ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung äußert, soweit sie für einen endgültigen Ausfall des Verlustabzugs keine gesetzliche Vorsorge trifft. Die Frage nach einer verfassungskonformen Normauslegung steht im Raum; der |

