4.3.2011: Für eine zeitnahe Betriebsprüfung!IFSt-Schrift Nr. 469 veröffentlichtAls eines der steuerpolitischen Ziele dieser Legislaturperiode benennen die Regierungsparteien eine Beschleunigung der Betriebsprüfung. Die Aussage im Koalitionsvertrag, dass „Betriebsprüfungen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein (müssen), wenn die neue Betriebsprüfung beginnt“, klingt apodiktisch, steckt das zeitliche Feld für einen rechtssicheren Abschluss der Steuerfestsetzung allerdings denkbar weit ab und bleibt hinter dem zurück, was modellhaft bereits erprobt wird. Der Regierungsentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kündigt nun als gesetzliche Maßnahme an, dass das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ in der Betriebsprüfungsordnung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werde. Worum geht es? Bislang liegen zwischen dem zu prüfenden Besteuerungszeitraum und dem Zeitraum der Betriebsprüfung meistens viele Jahre. In dieser Zeitspanne bleiben alte Jahre „offen“ und die Steuerbescheide können geändert werden. Lange finanzielle Unsicherheit und hohe Nachzahlungszinsen sind die Folge, die nötige Vorhaltung und Verarbeitung der „Steuervergangenheit“ bindet immense Ressourcen von Unternehmen und Finanzverwaltung. Seit Mitte der 1990er Jahre erproben daher die Finanzverwaltungen der Länder verschiedene Modelle, um die Betriebsprüfung zu beschleunigen. Eine bundesweit zeitnähere Betriebsprüfung kann und muss gesetzgeberisch befördert werden! Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuell vom Institut Finanzen und Steuern vorgelegte Untersuchung (Drüen, Modelle und Rechtsfragen zeitnaher Betriebsprüfung, IFSt-Schrift Nr. 469 [2011]). Sie zeigt den rechtlichen Rahmen und die Impulse für zeitnähere Betriebsprüfungen in Deutschland auf und prüft den gesetzlichen Regelungsbedarf. Eine gesetzliche Festschreibung der maximalen Dauer einer Betriebsprüfung oder etwa gesetzliche Verankerung eines Antragsrechts der Unternehmen auf eine zeitnahe Betriebsprüfung werden dabei als nicht zielführend verworfen. Besteht kein Rechtsanspruch auf eine zeitnahe Prüfung, so hat die Finanzverwaltung über derartige Anträge aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zur Gewähr der Gleichmäßigkeit des Steuervollzugs im Bundesgebiet sollte insbesondere ein „Berliner Modell“ nach Abschluss der Erprobungsphase der Ländermodelle einen gemeinsamen Standard für zeitnahe Betriebsprüfungen definieren: Die Betriebsprüfungsordnung sollte verschiedene Varianten zeitnaher Betriebsprüfung (Dreijahres-, Zweijahresturnus und Jahrestaktprüfung) für die ermessensgerechte Auswahl im Einzelfall beschreiben. Die Prüfung ist dabei auch nicht wie bislang am fiskalischen Ausfallrisiko oder am erwarteten Mehrergebnis auszurichten, sondern allein am jeweiligen Prüfungsbedürfnis! Das Ziel größerer Zeitnähe der Betriebsprüfung setzt schließlich die Bewältigung der „Altlasten“ voraus. Liegen die aufzuholenden Prüfungszeiträume weit zurück, so sind zur Erreichung des Beschleunigungsziels großzügigere Maßstäbe anzulegen. Der Wechsel vom bisher verfassungskritischen zu einem deutlich verfassungskonformeren Zustand der Betriebsprüfung spricht dafür, bei der „Übergangsgerechtigkeit“ Abstriche hinzunehmen. Diese sind der Preis einer verfassungs- und zeitfernen Betriebsprüfungspraxis in der Vergangenheit. Bestellinfomation: Drüen, Modelle und Rechtsfragen zeitnaher Betriebsprüfung, IFSt-Schrift Nr. 469 (2011); ISBN 978-3-89737-017-3; 15,00 € inkl. USt. zzgl. Versand; Einzelbezug über www.fachverlag-shop.de/ifst; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ; Tel.: (0800) 0001637, Fax: (0800) 0002959; Abonnenten von DER BETRIEB wird ein Rabatt in Höhe von 20% eingeräumt. |

